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   BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83   

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https://dejure.org/1985,1832
BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83 (https://dejure.org/1985,1832)
BFH, Entscheidung vom 07.11.1985 - IV R 65/83 (https://dejure.org/1985,1832)
BFH, Entscheidung vom 07. November 1985 - IV R 65/83 (https://dejure.org/1985,1832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 392
  • BB 1986, 379
  • DB 1986, 518
  • BStBl II 1986, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83
    Eine enge personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die hinter dem Besitzunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft stehenden natürlichen Personen "einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben" (grundlegend BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).

    Er kann aber auch bei Beherrschungsidentität vorhanden sein, d. h., wenn "die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchsetzen" (BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).

    Dem vermag der Senat nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, daß an die personelle Verflechtung als tatbestandliche Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung "strenge Anforderungen" zu stellen sind (BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63), nicht zu folgen.

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 11/81

    Zum Merkmal der engen personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83
    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, sind die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, in der Regel dann in der Lage, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen (mit der Folge, daß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille der hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen zu bejahen ist), wenn sie kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft bei dieser über die Stimmenmehrheit verfügen, weil in diesem Falle das Gesellschaftsrecht den das Besitzunternehmen beherrschenden Personen die Möglichkeit vermittelt, auch bei der Betriebsgesellschaft ihren geschäftlichen Betätigungswillen im gewünschten Umfang zur Geltung zu bringen (z. B. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, 538, BStBl II 1984, 714, m. w. N.).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83
    Der Senat kann jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Betriebsaufspaltung (Beschluß vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82 und 1 BvR 47/83, BStBl II 1985, 475) der Vorentscheidung nicht darin folgen, daß ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille der hinter der Klägerin und der GmbH stehenden natürlichen Personen, nämlich einerseits Frau B und U und andererseits B, Frau B, U und St, zu bejahen ist und demgemäß zwischen der Klägerin und der GmbH auch eine enge personelle Verflechtung im Sinne der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung besteht.
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83
    Hierbei ist nach dem grundlegenden Urteil des Senats vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen, die in der Lage ist, beide Unternehmen zu beherrschen, "wenn ihr in beiden die Mehrheit der Anteile gehört".
  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
    Auszug aus BFH, 07.11.1985 - IV R 65/83
    Hierbei ist nach dem grundlegenden Urteil des Senats vom 2. August 1972 IV 87/65 (BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) davon auszugehen, daß die Personen, die an beiden Unternehmen beteiligt sind, eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe darstellen, die in der Lage ist, beide Unternehmen zu beherrschen, "wenn ihr in beiden die Mehrheit der Anteile gehört".
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Eine Zusammenrechnung der Anteile der Miterbin (als Nur-Besitzgesellschafterin) und des B. B. im Sinne einer geschlossenen Personengruppe kommt bei Eltern und volljährigen Kindern oder sonstigen Angehörigen grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82 und 1 BvR 47/83, BStBl II 1985, 475; BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 65/83, BFHE 145, 392, BStBl II 1986, 364, 366; vom 22. Februar 1985 III R 174/89, BFH/NV 1985, 49, 50; vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 85/95

    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei einer Verpachtung des gesamten

    Eine Zusammenrechnung von Anteilen kommt bei Eltern und volljährigen Kindern oder sonstigen Angehörigen grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 65/83, BFHE 145, 392, BStBl II 1986, 364, 366; vom 22. Februar 1985 III R 174/89, BFH/NV 1985, 49, 50; vom 26. Juli 1984 IV R 11/81, BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922).
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
    Sie stellten deshalb eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe dar (grundlegend BFH-Urteil vom 02.08.1972 - IV 87/65 -, BFHE 106, 325 , BStBl II 1972, 796; ferner BFH-Urteil vom 07.11.1985 - IV R 65/83 -, BFHE 145, 392, BStBl II 1986, 364 unter 2.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2630/95
    Seien beide Eheleute am Besitz- und Betriebsunternehmen in dem Maße beteiligt, daß ihnen zusammen die Mehrheit der Anteile gehörten, stellten sie - wie bei vergleichbaren Verhältnissen zwischen fremden Dritten - eine durch gleich gerichtete Interessen geschlossene Personengruppe dar, die in der Lage sei, beide Unternehmen zu beherrschen (BFH-Urteil vom 07. November 1985, BStBl. II 1986, 364).
  • FG Baden-Württemberg, 27.08.1992 - 11 K 83/89
    Er kann aber auch bei Beherrschungsidentität vorhanden sein, d. h. wenn die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71 , Bundessteuerblatt -BStBl - II 1972, 63; BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81 , BStBl II 1986, 296, 297, und vom 7. November 1985 IV R 65/83 , BStBl II 1986, 364, 365, jeweils m.w.N.).
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